Gegen die rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Verschaffen von Betäubungsmitteln) wendet der Beschuldigte in rechtlicher Hinsicht zu Recht nichts ein. Der Beschuldigte ist damit gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen und seine Berufung diesbezüglich abzuweisen.