_ habe wahrscheinlich nicht gewusst, dass das Kokain in seinem Auto gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 f). Auch diese Ausführung ist jedoch nicht schlüssig, zumal G._____ das Kokain bei seiner Anhaltung gemäss Observationsbericht in der Hand gehalten hatte. 6.3.4. Nach dem Gesagten verbleiben keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte G._____ das Kokaingemisch zum Zweck des Konsums übergeben hat. Offen bleibt wiederum, ob er das Kokain entgeltlich abgegeben hat, da dies im Rahmen der Untersuchung nicht hat erstellt werden können.