Insbesondere ist die Ausführung zum herausgefallenen Päckchen Kokain als Schutzbehauptung zu betrachten, zumal diese die übereinstimmenden Alufolienstücke erklärt, jedoch erst ab der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert worden ist, als dem Beschuldigten die vorhandenen Beweismittel bekannt waren. Andernfalls hätte er dies bereits am Tag nach der Anhaltung von G._____ bei seiner Einvernahme schildern können. Angesprochen auf die Aussage von G._____, der das Kokain bei einem Afrikaner gekauft haben will, hat der Beschuldigte angegeben, dies sei gelogen. G._____ habe wahrscheinlich nicht gewusst, dass das Kokain in seinem Auto gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 f).