Weiter ist die Aussage mit dem Schlüssel nicht nachvollziehbar, zumal er doch ausgesagt hat, G._____ nicht gekannt zu haben. Daneben hätte er für die Übergabe eines Schlüssels auch nicht in das Auto steigen müssen, die Übergabe hätte diesfalls durch das heruntergelassene Fahrzeugfenster durchgeführt werden können. Insbesondere ist die Ausführung zum herausgefallenen Päckchen Kokain als Schutzbehauptung zu betrachten, zumal diese die übereinstimmenden Alufolienstücke erklärt, jedoch erst ab der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert worden ist, als dem Beschuldigten die vorhandenen Beweismittel bekannt waren.