geben. Das Päckchen Kokain sei von ihm, es sei ihm im Auto wohl rausgefallen (GA act. 1009 f.). Seine Aussagen sind damit nicht konstant. Seine Aussagen bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt und angegeben, der Schlüssel sei für einen gewissen Y._____ gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb er hinsichtlich der Schlüsselübergabe erst ab der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hätte aussagen sollen, hätte es sich so zugetragen. Weiter ist die Aussage mit dem Schlüssel nicht nachvollziehbar, zumal er doch ausgesagt hat, G._____ nicht gekannt zu haben.