Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme vom 19. November 2021 den Vorwurf des Verkaufs von Kokain in umfassender Weise bestritten. Er kenne G._____ nicht und habe diesem auch kein Kokain verkauft. Zur Begründung, weshalb er zu G._____ ins Auto gestiegen sei, hat er angegeben, dass er diesem ein Zigarettenpäckchen habe zurückgeben wollen, welches er von einem Freund erhalten habe (UA act. 753 ff.). In der Einvernahme vom 11. Februar 2022 gab er an, fast alles vergessen zu haben. Er habe G._____ jedoch kein Kokain verkauft und kenne diesen nicht (UA act. 811). In der Schlusseinvernahme vom 11. August 2022 hat er die Aussage verweigert (UA act.