Auf konkrete Nachfrage, ob der Beschuldigte ihm eine Portion Kokain überreicht habe, hat er die Aussage verweigert (UA act. 920). Soweit man diese Angaben von G._____ nicht ohnehin dahingehend auslegt, dass dieser den Erhalt einer Portion Kokain vom Beschuldigten sinngemäss anerkannt hat, vermögen seine Aussagen daran jedenfalls keine Zweifel zu erwecken. Zudem hat er nicht konstant ausgesagt. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er neu ausgesagt, er habe der Polizei mitgeteilt, dass er das Kokain ein paar Tage vor dem 18. November 2021 am Bahnhof bei einem Afrikaner gekauft habe.