6.3.2. Die Aussagen von G._____ vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Dieser hatte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2021 bestätigt, dass der Beschuldigte kurz vor der polizeilichen Anhaltung zu ihm ins Auto gestiegen sei. Auf die Frage, was bei dieser Begegnung ausgetauscht worden sei, hat er wörtlich geantwortet: «Ja… Keine Ahnung. Sie wissen es schon.». Auf konkrete Nachfrage, ob der Beschuldigte ihm eine Portion Kokain überreicht habe, hat er die Aussage verweigert (UA act. 920).