Dass die Stücke zusammengehört haben (UA 640), belegt, dass das später bei G._____ gefundene Kokainpaket am Wohnort des Beschuldigten mit Alufolie eingepackt worden ist. Zudem sind an der Alufolienrolle Fingerabdrücke des rechten Zeigefingers des Beschuldigten gefunden worden (UA act. 640, 654 f.), womit der Beschuldigte das entsprechende Stück Alufolie abgerissen haben muss. Die chemische Analyse des beim Beschuldigten zuhause gefundenen Kokains sowie des bei G._____ gefundenen Kokains hat eine identische Zusammensetzung ergeben. Dies lege gemäss forensisch-chemischem - 49 -