Gestützt darauf könne ihm der vorgeworfene Kokainhandel jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Anklageziffer 8 e) äussert sich der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren nicht mehr ausdrücklich, anerkennt jedoch lediglich den Tatbestand des Besitzes zum Eigenkonsum gemäss Art. 19a Abs. 1 BetmG an (Berufungsbegründung S. 15). 6.3. 6.3.1. Vorliegend wird die Abgabe von Kokain an G._____ durch objektive Beweismittel eindeutig belegt.