6.2. Der Beschuldigte wendet gegen die Sachverhaltsfeststellung zu Anklageziffer 8 b) (Verkauf von Kokain) mit Berufung ein, die Vorinstanz habe aus ihrer Feststellung, die Aussagen von G._____ könnten nichts zur Sachverhaltsermittlung beitragen, nicht die richtige Schlussfolgerung gezogen. Richtigerweise fehle es nämlich an einer Aussage von G._____, wonach er - 48 -