Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklage in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges dem Anklagegrundsatz nicht genügt. Der pauschale Hinweis auf verletzte «Vorschriften» genügt – sofern damit überhaupt ein Sachverhalt angeklagt wird – der Informations- und Verteidigungsfunktion sowie der Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist daher aufzuheben, und das Verfahren ist diesbezüglich einzustellen. Die Berufung des Beschuldigten ist diesbezüglich teilweise gutzuheissen.