Zudem hat die beschuldigte Person von allem Anfang an – aus der Anklage – den angeklagten Sachverhalt, gegen den sie sich zu verteidigen hat, zu erfahren, sodass ihr alle Gerichtsinstanzen hierfür zur Verfügung stehen. Die durch die Anklägerin erst im Rechtsmittelverfahren erfolgte Konkretisierung der Anklage betreffend Typengenehmigung erfolgte damit klarerweise zu spät, zumal die Anklägerin diese Konkretisierung ohne Weiteres bereits in der Anklage selbst hätte vornehmen können und müssen.