Anklägerin, den Anklagesachverhalt möglichst genau darzulegen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO), sodass sowohl die beschuldigte Person als auch das Gericht klar erkennen, welcher konkrete, möglichst genau umrissene Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, sodass die beschuldigte Person sich dagegen verteidigen kann. Das war vorliegend offenkundig nicht der Fall.