Die Anklägerin ihrerseits legte in ihrer Berufungsantwort nicht etwa dar, die von der Vorinstanz berücksichtigten Sachverhalte entsprächen dem Anklagesachverhalt, sondern sie stützte sich neu auf die fehlende Typengenehmigung, die bei solchen Fahrzeugen erforderlich sei. Dieser Sachverhaltsvorwurf unterscheidet sich erheblich von dem durch die Vorinstanz berücksichtigten Sachverhalt, woran sich die Beliebigkeit der unter die Anklage subsumierbaren Mängel zeigt.