Dass die pauschale Umschreibung unklar für alle Verfahrensbeteiligten war, zeigt sich exemplarisch daran, dass die Vorinstanz ihren diesbezüglichen Schuldspruch – ohne irgendeinen Hinweis auf diese konkreten Sachverhalte in der Anklage – auf den platten Hinterreifen und die provisorisch mit Kabelbindern reparierte Lenkvorrichtung abgestützt hat, was sie lediglich den Akten entnommen hat. Die Anklägerin ihrerseits legte in ihrer Berufungsantwort nicht etwa dar, die von der Vorinstanz berücksichtigten Sachverhalte entsprächen dem Anklagesachverhalt, sondern sie stützte sich neu auf die fehlende Typengenehmigung, die bei solchen Fahrzeugen erforderlich sei.