5.2.3. Die Anklägerin erachtet den Anklagegrundsatz gemäss ihrer Berufungsantwort als nicht verletzt. Dass das Motorfahrzeug nicht den Vorschriften entsprochen habe, ergebe sich nicht erst daraus, dass es mehrfach notdürftig mit Kabelbindern repariert worden sei. Vielmehr sei der E- Scooter «frisiert» gewesen und habe daher nicht mehr als «Leicht-Motor- fahrrad» im Sinne von Art. 18 lit. b VTS sondern als «Motorrad» im Sinne von Art. 14 lit. a VTS gegolten. Solche Fahrzeuge müssten typengeprüft sein (Art. 12 SVG). Sofern sie dieses Erfordernis nicht erfüllten, würden sie als nicht vorschriftsgemäss gelten und den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllen (Berufungsantwort S. 3).