Eine eindeutige Nichtbetriebssicherheit sei weder dem polizeilichen Rapport noch der Fotodokumentation zu entnehmen. Soweit im Rapport der Kantonspolizei festgehalten werde, die Lenkvorrichtung des E-Scooters sei an tragenden, einklappbaren Stützen lediglich mittels mehreren Kabelbindern repariert und befestigt worden, finde sich diesbezüglich nichts in der Anklage. Durch den diesbezüglichen Schuldspruch der Vorinstanz werde daher das Anklageprinzip verletzt (Berufungsbegründung S. 13 f.). - 46 -