Die Vorinstanz ist hingegen in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass im Rahmen der Fahrzeugprüfung festgestellt worden sei, dass der E- Scooter verschiedene Defekte aufgewiesen habe, konkret eine provisorisch mit Kabelbindern reparierte Lenkvorrichtung und einen platten Hinterreifen. In beiden Fällen handle es sich um gravierende Mängel, welche die Betriebssicherheit des Fahrzeuges empfindlich beeinträchtigt hätten. Indem der Beschuldigte den E-Scooter in diesem Zustand gelenkt habe, habe er den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt.