Zusammengefasst ist der Beschuldigte angesichts der mehrfachen Fahrten an diesem Abend des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG schuldig zu sprechen. Seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 5.2. Mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Anklageziffer 10 b)) 5.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten weiter des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen.