Als Halter eines Motorrades wäre der Beschuldigte zudem verpflichtet gewesen, einen Fahrzeugausweis mit sich zu führen und eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Art. 10 SVG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. k VZV e contrario und Art. 63 Abs. 1 SVG). Die Missachtung dieser Pflichten sind unter die Tatbestände nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis) und Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG (Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung) zu subsumieren. - 45 -