Der vom Beschuldigten verwendete E-Scooter mit einer Maximalgeschwindigkeit von 51 km/h ist als «Motorrad» i.S.v. 14 lit. a VTS zu qualifizieren. Aus strafrechtlicher Sicht spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte den E-Scooter eigenhändig manipuliert oder ihn bereits in diesem Zustand übernommen hat. Als Halter hat ihn die Pflicht getroffen, sich über den vorschriftsgemässen Zustand seines Fahrzeuges zu vergewissern (Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV).