5.1.7. E-Scooter gelten als sog. «Leicht-Motorfahrräder», sofern die Motorleistung höchstens 0.5 kW beträgt und sie eine Geschwindigkeit von maximal 20 km/h erreichen (Art. 18 lit. b VTS). Solche Fahrzeuge dürfen ohne Führerausweis gelenkt werden (Art. 5 Abs. 2 lit d. VZV). Wird ein E- Scooter jedoch technisch dergestalt verändert (umgangssprachlich: «frisiert»), dass er eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h erreicht, fällt er – je nach Geschwindigkeit – in eine höhere Fahrzeugkategorie, womit das Fahren nur noch mit einem Führerausweis gestattet ist (BOLL, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, N. 120 f. zu Art. 8 SVG).