5.1.6. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten reicht zur Erfüllung der Tatbestände von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG bereits der Umstand aus, dass der E-Scooter nachgewiesenermassen 51 km/h hat erreichen können. Welche konkrete Geschwindigkeit er tatsächlich gefahren ist, ist damit nicht massgebend.