5.1.5. Diese Aussagen des Beschuldigten erweisen sich in Anbetracht der Observation, bei welcher er zweifelsfrei auf einem E-Scooter observiert worden war, als offensichtliche Schutzbehauptungen. Insbesondere hat der Beschuldigte nicht ausführen können, mit welchem anderen E-Scooter er hätte unterwegs sein sollen. Damit ist davon auszugehen, dass er mit dem genannten E-Scooter unterwegs war. Dass der Hinterreifen entsprechend seinen Aussagen beschädigt war, wird auch durch die Fotoaufnahmen in den Akten belegt (UA act. 625). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Fahrfähigkeit des E-Scooter aufgehoben - 44 -