Er moniert in seiner Berufung die Feststellung der Vorinstanz, wonach von blossem Auge festgestellt werden könne, ob ein Fahrzeug eine vorgegebene Höchstgeschwindigkeit offensichtlich massiv überschreite oder nicht. Schätzungen von Auge seien vielmehr völlig untauglich, Geschwindigkeitsübertretungen nachzuweisen und dürften keinesfalls als rechtsgenüglich für den Beweis übernommen werden, wonach der Beschuldigte mit seinem E-Scooter die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h überschritten habe. Auch die spätere technische Überprüfung des E-Scooters, welche ergeben habe, dass dieser eine maximale - 43 -