Anlässlich einer später vorgenommenen Kontrolle sei festgestellt worden, dass das vom Beschuldigten gelenkte Leichtmotorfahrrad auf dem geeichten Prüfstand eine Geschwindigkeit von dauerhaft bis zu 51 km/h habe erreichen können, womit ein Führerausweis notwendig gewesen wäre. Bei den Fahrten habe er zudem ein Motorfahrzeug ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis sowie ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung geführt, obwohl er gewusst, es aber zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen habe, dass er darüber bei einer Leistungssteigerung der Höchstgeschwindigkeit auf über 20 km/h hätte verfügen müssen.