Dies im Wissen darum, dass ihm vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau der Führerausweis für sämtliche Kategorien mit Verfügung vom 19. März 2021 rückwirkend auf den 26. Februar 2019 entzogen worden sei (UA act. 620). Anlässlich einer später vorgenommenen Kontrolle sei festgestellt worden, dass das vom Beschuldigten gelenkte Leichtmotorfahrrad auf dem geeichten Prüfstand eine Geschwindigkeit von dauerhaft bis zu 51 km/h habe erreichen können, womit ein Führerausweis notwendig gewesen wäre.