5. Vorwürfe vom 11. November 2021 5.1. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Anklageziffer 4 b)), mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis (Anklageziffer 6) sowie mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6) 5.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG schuldig gesprochen.