Hinsichtlich der 7.8 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 55% [Cocain Hydrochlorid]; UA act. 571) können aufgrund der genannten Beweismittel ebenfalls keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte das Kokain zum Zweck des Handels mit sich geführt hat, die Ausführungen des Beschuldigten, er habe es für den Eigenkonsum dabeigehabt, überzeugen nicht. Da der Beschuldigte festgenommen worden ist, noch ehe er das Kokain in Verkehr hat setzen können, ist sein Verhalten unter die Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens zum Verkauf i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG zu subsumieren.