4.6. Nach dem Gesagten verbleiben keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte F._____ das Kokaingemisch zum Zweck des Konsums übergeben hat. Ob die Überlassung des Kokains an F._____ entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist, konnte im Rahmen der Untersuchung nicht eruiert werden. Die Frage der Entgeltlichkeit kann offenbleiben, nachdem auch die kostenfreie Weitergabe von Betäubungsmitteln unter Strafe steht. Aus rechtlicher Sicht ist das Verhalten des Beschuldigten deshalb unter den Tatbestand nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Verschaffen von Betäubungsmitteln) zu subsumieren.