Sofern er erstmals an der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass er das Kokain für sich selbst dabeigehabt habe und es F._____ gegeben habe, damit dieser es aus dem Fenster werfe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21), handelt es sich wiederum um eine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte ist offenbar den Aussagen von F._____ gefolgt, andernfalls wäre nicht ersichtlich, weshalb er dies erst in der letzten Einvernahme hätte erwähnen sollen. Zudem wäre unklar, weshalb er in diesem Fall nur ein einziges Minigrip-Säckchen an F._____ hätte geben sollen, wenn er doch noch mehr Kokain in seinem Rucksack gehabt hat.