wisse. Dennoch führte er aus, dass er und F._____ sich bei ihm zuhause getroffen hätten und danach zusammen im Auto weggefahren seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 f.). Ob der Beschuldigte sich aufgrund des Schädelhirntraumas tatsächlich teilweise an nichts hat erinnern können oder ob es sich dabei um eine vorgeschobene Gedächtnislücke handelt, kann offenbleiben. Immerhin decken sich seine Aussagen zum Treffpunkt mit dem Observationsbericht.