Dies hatte er bei seinen Einvernahmen vom 11. Februar 2022 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt und damit begründet, weshalb er nicht viel dazu sagen könne. Hingegen hatte er anlässlich der ersten Einvernahme vom 9. September 2021, einen Tag nach dem Vorfall, noch ausgesagt, dass F._____ bei ihm zuhause gewesen sei und man dort zusammen dessen Fahrzeug bestiegen hätte. Zur Frage, wie F._____ in den Besitz des Kokains gekommen sei, machte er keine Angaben (UA act. 715 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er zwar wiederum angegeben, dass er aufgrund des Schädelhirntraumas nichts mehr von diesen Tagen - 41 -