4.5.3. Im Übrigen widersprechen die Ausführungen von F._____ auch den zumindest teilweise vorhandenen Aussagen des Beschuldigten. Dieser hatte zwar mehrfach angegeben, sich an den Vorfall vom 8. September 2021 nicht erinnern zu können, da er einen Tag davor gestürzt und auf den Kopf gefallen sei, und ein Schädelhirntrauma und eine Amnesie gehabt habe (UA act. 778 ff., GA act. 1007 f.). Dies hatte er bei seinen Einvernahmen vom 11. Februar 2022 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt und damit begründet, weshalb er nicht viel dazu sagen könne.