Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zu den Feststellungen im Observationsbericht, wonach der Beschuldigte und F._____ gemeinsam die Wohnung des Beschuldigten an der T-Strasse verlassen hätten und dort in das Fahrzeug gestiegen seien (UA act. 440). Angesprochen auf diesen Widerspruch gab F._____ an, es treffe nicht zu, dass sie gemeinsam in der Wohnung des Beschuldigten gewesen seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Da jedoch kein Anlass besteht, an den Angaben im Observationsbericht zu zweifeln, steht fest, dass die Angaben von F._____ betreffend die Umstände des Zusammentreffens mit dem Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen können, womit darauf nicht abzustellen ist.