Die diesbezüglichen Angaben von F._____ müssen damit als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Weiter hat F._____ widersprüchliche Gründe für sein Zusammentreffen mit dem Beschuldigten genannt. Seine Erklärung, wonach er am fraglichen Tag von zuhause aus auf dem Weg zum Billard-Center in R._____ gewesen sei und den Beschuldigten zufällig auf der Strasse gesehen und diesen mitgenommen habe, da dieser gewinkt bzw. Autostopp gemacht und ebenfalls zum Billard-Center gewollt habe (UA act. 911 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 12), ist nicht nachvollziehbar. Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zu den Feststellungen im Observationsbericht, wonach der Beschuldigte und F._____