gehalten, hat sich aber teilweise geweigert, diese in freier Schilderung erneut vorzutragen, ohne das Protokoll von vor drei Jahren zu sehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12), womit seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin kein grosser Beweiswert zugemessen werden kann. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte F._____ kurz vor der polizeilichen Anhaltung nur ein einzelnes Minigrip- Säckchen mit Kokaingemisch mit der Aufforderung hätte übergeben sollen, dieses aus dem Autofenster zu werfen, wenn er gleichzeitig noch mehr Kokain und weitere Betäubungsmittel in seinem Rucksack mit sich geführt hatte. Die diesbezüglichen Angaben von F.___