4.5.2. Die Aussagen von F._____ erweisen sich als widersprüchlich und vermögen am angeklagten Sachverhalt keine Zweifel zu erwecken. So hat er anlässlich seiner Einvernahme vom 8. September 2021 (UA act. 908 ff.) erklärt, dass der Beschuldigte ihm das Säckchen in die Hände gedrückt habe, als dieser die Polizei gesehen habe. Der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, das Säckchen aus dem Fahrzeug zu werfen. Er – F._____ – sei jedoch blockiert gewesen und habe das Säckchen dann einfach im Handschuhfach verstaut (UA act. 913). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er in grundsätzlicher Weise an seinen Ausführungen fest- - 40 -