Im genannten Rucksack des Beschuldigten konnten 7.8 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 55% [Cocain Hydrochlorid]; UA act. 571), teilweise bereits portioniert in Minigrip-Säckchen, sichergestellt werden (UA act. 521, vgl. auch UA act. 535, 553). Darüber hinaus wurden mehrere Gegenstände sichergestellt, welche für das Abwiegen und Abpacken von Kokain benötigt werden, u.a. ein Portionierlöffel, eine Digitalwaage, eine Rasierklinge und zahlreiche leere Minigrip-Säckchen (UA act. 520 und 541 ff.). An der Digitalwaage, dem Löffel und der Rasierklinge haben Kokainrückstände nachgewiesen werden können (UA act. 532), was belegt, dass diese Gegenstände entsprechend verwendet worden sind.