seien sie in einen Toyota Corolla (AG bbb) gestiegen, wobei der Beschuldigte einen schwarzen Rucksack getragen bzw. in der Hand gehabt habe (UA act. 440 f. mit Fotoaufnahme, vgl. auch UA act. 521 ff.). Dass der Observationsbericht keine detaillierten Auskünfte über die Vorgänge im Inneren des Fahrzeugs zu geben vermag, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, da keine Abhörung oder ähnliches erfolgt ist, sondern lediglich eine Observation aus der Ferne (UA act. 438).