4.4. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), sowie wer Anstalten zu einer Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a- f BetmG trifft (lit. g). 4.5. Vorliegend lässt sich der angeklagte Sachverhalt zweifelsfrei erstellen: