Sofern die Anklageziffer 8 d) den Besitz einer unbekannten weissen Substanz, die zum Strecken von Kokain gedient habe und am 8. September 2021 in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt worden sei, unter Strafe stellen will, erfüllt dies infolge der mangelnden Qualifikation als Betäubungsmittel gemäss Art. 2 lit. a BetmG den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG ohnehin nicht, weshalb dies nicht weiter zu prüfen ist.