4.2. Der Beschuldigte bestreitet, mit Kokain gehandelt zu haben bzw. Anstalten hierzu getroffen zu haben. Er wendet gegen die Sachverhaltsfeststellung ein, es habe sich um sein Kokain gehandelt, das er zum Eigenkonsum bei sich gehabt habe. Das Minigrip-Säckchen, welches F._____ gehabt habe, habe er diesem lediglich gegeben, damit er das Säckchen aus dem Fenster werfe (Berufungsbegründung S. 11 f.).