3.4.2. Nach dem Ausgeführten ist erstellt, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 26. Juli 2021 eine Schusswaffe, nämlich die Manurhin, Modell PPK, bei sich getragen hat. Der Beschuldigte hat im Tatzeitpunkt unbestrittenermassen über keine Waffentragebewilligung verfügt. Indem er am 26. Juli 2021 eine Schusswaffe bei sich getragen hat, hat er den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG des Führens einer Waffe ohne Berechtigung in objektiver und subjektiver Hinsicht ohne Weiteres erfüllt. Er bringt in rechtlicher Hinsicht zu Recht nichts Gegenteiliges vor. Er ist diesbezüglich schuldig zu sprechen und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.