Der Beschuldigte hat somit den angeklagten Nötigungstatbestand in subjektiver Hinsicht vollumfänglich erfüllt. Da der Erfolg der Bezahlung durch D._____ nicht eingetreten ist, hat sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sind diesbezüglich abzuweisen. 3.4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 7 a)) 3.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen (Anklageziffer 7 a)).