Aus diesem Grund musste er sich selber vom Beschuldigten in Leib und Leben bedroht fühlen, sodass er in seiner Willensfreiheit in Bezug auf die Zahlung der Forderung, eingeschränkt worden ist. Da es sich um eine gewichtige Androhung von Gewalt unter Verwendung einer Waffe gehandelt hat, wäre diese auch geeignet gewesen, eine besonnene Drittperson gefügig zu machen. Dass D._____ durch die Nötigung in Angst versetzt worden ist, zeigt auch die Tatsache, dass er und H._____ unmittelbar nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sind. Da die Drohung mit einer Waffe zur Durchsetzung einer Geldforderung unerlaubt ist, ist die Nötigung auch unrechtmässig. - 37 -