Als Mitbewohner und Bruder der damaligen Partnerin war H._____ für D._____ eine ihm nahestehende Person, und die Androhung von (Waffen)- Gewalt gegen ihn musste D._____ in ähnlicher Weise in seiner Willensfreiheit einschränken, als wenn sich die Drohung gegen ihn selber gerichtet hätte. Die Androhung von Gewalt gegenüber H._____ musste D._____ überdies so verstehen, dass der Beschuldigte auch ihm gegenüber Gewalt androhen oder anwenden würde, allenfalls auch unter Einsatz einer Waffe. Aus diesem Grund musste er sich selber vom Beschuldigten in Leib und Leben bedroht fühlen, sodass er in seiner Willensfreiheit in Bezug auf die Zahlung der Forderung, eingeschränkt worden ist.