Gemäss dem hiervor festgestellten Sachverhalt hat der Beschuldigte H._____ mitgeteilt, dass er D._____ anrufen und ihm mitteilen müsse, dass er ihm die Fr. 2'000.00 bezahlen müsse. Hierbei hat er H._____ mit einer durchgeladenen – aber gesicherten – Waffe bedroht, indem er ihm diese aus nächster Nähe zweimal auf seinen Oberkörper/Kopf gerichtet und ihm gar die Munition gezeigt hat, welche sich in der Waffe befunden hat. Er hat H._____ damit seine Tötung oder zumindest eine schwere Körperverletzung angedroht. Dem Beschuldigten hat dabei klar sein müssen, dass H._____ aufgrund seiner Überrumpelung nicht erkennen würde, dass die Waffe gesichert gewesen ist.