Es ist angesichts der genannten Aussagen durchaus denkbar, dass tatsächlich Geld verliehen worden war und der Beschuldigte dieses Geld zurückholen/eintreiben wollte. Im Zweifel ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich beim - 36 - Betrag vom Fr. 2'000.00 um eine tatsächlich bestehende und im Grundsatz legale Forderung gehandelt hat, welche der Beschuldigte hat eintreiben wollen.